§ 5 BKAG 1997
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997
[26. Juli 2012–25. Mai 2018]
1§ 5. 2Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes.
3(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt
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41. der erforderliche Personenschutz
- a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
- b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten und
- c) für die Leitung des Bundeskriminalamtes; in den Fällen der Buchstaben a und c kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen;
- 2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.
(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1997: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1997.
- 2. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.
- 3. 1. Juli 2005: Artt. 22 Nr. 1, 137 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
- 4. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 3 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.