§ 23a BMG. Elektronische Anmeldung

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[27. Juli 2022]
1§ 23a. Elektronische Anmeldung.
(1) [1] Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. 2[2] Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. [3] Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). [4] Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.
(2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.
(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2022: Artt. 5 Nr. 7, 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
2. 27. Juli 2022: Artt. 4 Nr. 6, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2022.