§ 27 BMG. Ausnahmen von der Meldepflicht
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[7. April 2021]
1§ 27. Ausnahmen von der Meldepflicht.
(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
- 21. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
- 2. Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
- 3. Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
- 4. eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
- 5. Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
- 6. als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.
(2) [1] Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder annoch abmelden. [2] Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. [3] Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
3(3) [1] Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für
- 1. Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
- 2. Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
(4) 4[1] Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange
- 1. der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder
- 2. die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 1. November 2015: Artt. 3a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2015.
- 3. 1. November 2015: Artt. 4, 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.
- 4. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
- 5. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
- 6. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.