§ 3 BMG. Speicherung von Daten
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. November 2024]
1§ 3. Speicherung von Daten.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4. Doktorgrad,
- 5. Ordensname, Künstlername,
- 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7. Geschlecht,
- 28. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 9. zum gesetzlichen Vertreter
- 10. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- 414. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
-
15. zum Ehegatten oder Lebenspartner
- a) Familienname,
- b) Vornamen,
- c) Geburtsname,
- d) Doktorgrad,
- e) Geburtsdatum,
- f) Geschlecht,
- g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
- h) Sterbedatum sowie
- 5i) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 16. zu minderjährigen Kindern
- 717. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
- 817a. die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes,
- 18. Auskunfts- und Übermittlungssperren,
- 19. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
-
1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
- a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- b) als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
- 9c) (weggefallen)
-
2. für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
- a) die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,
- b) den Familienstand,
- c) das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie
-
d) die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale
- aa) des Ehegatten oder Lebenspartners,
- bb) der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben,
- 103. für Zwecke der Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,
-
114. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist, - 125. (weggefallen)
- 136. (weggefallen)
-
147. für waffenrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, -
8. für sprengstoffrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung, -
9. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist,
das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren, - 1510. für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4 den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers,
-
11. im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung
die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 1. Januar 2024: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 15. Oktober 2024.
- 3. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 4. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
- 5. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 6. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 7. 1. Mai 2021: Artt. 9, 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
- 8. 1. November 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2022.
- 9. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
- 10. 1. November 2024: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 15. Oktober 2024.
- 11. 1. November 2015: Artt. 2a Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2015.
- 12. 26. Juni 2024: Artt. 3 Abs. 3 Nr. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2024.
- 13. 27. Juli 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2022.
- 14. 1. Mai 2020: Artt. 4, 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2020.
- 15. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.