§ 35 BMG. Datenübermittlungen an ausländische Stellen

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. November 2015]
1§ 35. Datenübermittlungen an ausländische Stellen. Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an
  • 1. öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  • 2. öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  • 3. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
  • 4. Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.

Umfeld von § 35 BMG

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§ 36 BMG. Regelmäßige Datenübermittlungen