§ 38 BMG. Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
Paragraf 38. Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen
[26. November 2019] | [1. Mai 2017] |
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§ 38. Automatisierter Abruf | § 38. Automatisierter Abruf |
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft): | (1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft): |
1. Familienname, | 1. Familienname, |
2. frühere Namen, | 2. frühere Namen, |
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, | 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. Ordensname, Künstlername, | 4. Ordensname, Künstlername, |
5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, |
6. Doktorgrad, | 6. Doktorgrad, |
7. Geschlecht, | 7. Geschlecht, |
8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, | 8. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, |
9. Sterbedatum und Sterbeort sowie | 9. Sterbedatum und Sterbeort sowie |
10. bedingte Sperrvermerke nach § 52. | 10. bedingte Sperrvermerke nach § 52. |
(2) [1] Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. [2] Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln. | (2) [1] Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. [2] Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln. |
(3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden: | (3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden: |
1. derzeitige Staatsangehörigkeiten, | 1. derzeitige Staatsangehörigkeiten, |
2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, | 2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, |
3. Einzugsdatum und Auszugsdatum, | 3. Einzugsdatum und Auszugsdatum, |
4. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers und | 4. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers und |
5. Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8. | 5. Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8. |
(4) [1] Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. [2] Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. [3] Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. [4] Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. | (4) [1] Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. [2] Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. [3] Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. [4] Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. |
(5) [1] Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. [2] Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind. | (5) [1] Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. [2] Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind. |
[1. Mai 2017–26. November 2019]
1§ 38. Automatisierter Abruf.
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 23. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4. Ordensname, Künstlername,
- 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 6. Doktorgrad,
- 37. Geschlecht,
- 48. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
- 59. Sterbedatum und Sterbeort sowie
- 610. bedingte Sperrvermerke nach § 52.
(2) [1] Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. [2] Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.
(3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden:
- 71. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 82. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
- 93. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 104. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers und
- 115. Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8.
(4) [1] Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die derzeitige oder eine frühere Anschrift. [2] Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig. [3] Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. [4] Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) [1] Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. [2] Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 3. 1. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 4. 1. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 5. 1. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 6. 1. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 7. 1. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 8. 1. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 9. 1. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 10. 1. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 11. 1. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.