§ 41 BMG. Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[26. November 2019]
1§ 41. Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise. 2[1] Die Empfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. 3[2] In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 25 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
3. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 25 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.