§ 52 BMG. Bedingter Sperrvermerk
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[7. April 2021] | [26. November 2019] |
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§ 52. Bedingter Sperrvermerk | § 52. Bedingter Sperrvermerk |
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in | (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in |
1. einer Justizvollzugsanstalt, | |
2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, | |
1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, | 3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, |
2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder | 4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder |
3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. | 5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. |
(2) [1] In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. [2] Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. [3] Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften. | (2) [1] In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. [2] Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. |
[26. November 2019–7. April 2021]
1§ 52. Bedingter Sperrvermerk.
2(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
- 1. einer Justizvollzugsanstalt,
- 2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
- 3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- 4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
- 5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
(2) [1] In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. [2] Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 32, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.