§ 52 BMG. Bedingter Sperrvermerk
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
| [10. Juli 2026] | [7. April 2021] |
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| § 52. Bedingter Sperrvermerk | § 52. Bedingter Sperrvermerk |
| (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in | (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in |
| 1. Einrichtungen, die der Betreuung behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, | 1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, |
| 2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder | 2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder |
| 3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. | 3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. |
| (2) [1] In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. [2] Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. [3] Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften. | (2) [1] In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. [2] Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. [3] Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften. |
[7. April 2021–10. Juli 2026]
1§ 52. Bedingter Sperrvermerk.
2(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
(2) [1] In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. [2] Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. 6[3] Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 32, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 3. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
- 4. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
- 5. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
- 6. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.