§ 71a BNatSchG. Strafvorschriften
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[24. August 2017]
1§ 71a. Strafvorschriften.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 21. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
- 31a. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Entwicklungsformen eines wild lebenden Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, aus der Natur entnimmt,
-
2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, das oder die
- a) einer streng geschützten Art angehört, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt ist oder
- b) einer besonders geschützten Art angehört, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder
- 43. eine in § 69 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B genannten Art
- 1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
- 2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
5(3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2 oder des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juni 2012: Artt. 2 Nr. 3, 5 S. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 2. 24. August 2017: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
- 3. 24. August 2017: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
- 4. 24. August 2017: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
- 5. 24. August 2017: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
- 6. 24. August 2017: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
- 7. 24. August 2017: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. d, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.