§ 73 BNatSchG. Befugnisse der Zollbehörden

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[1. September 2013][1. März 2010]
§ 73. Befugnisse der Zollbehörden § 73. Befugnisse der Zollbehörden
[1] Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. [2] § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. [1] Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. [2] § 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
[1. März 2010–1. September 2013]
1§ 73. Befugnisse der Zollbehörden. [1] Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. [2] § 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. März 2010: Artt. 1, 27 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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