§ 22 BNatSchG2002

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
[17. Dezember 2006–1. März 2010]
1§ 22. Erklärung zum Schutzgebiet.
(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum
  • 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
  • 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil
erklärt werden können.
(2) [1] Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. [2] Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
  • 1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
  • 2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,
  • 3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.
(4) [1] Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. 2[2] Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Anmerkungen:
1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.
2. 17. Dezember 2006: Artt. 8 Nr. 1, 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006.

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