§ 34a BNatSchG2002

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
[4. Februar 2005–1. März 2010]
1§ 34a. Gentechnisch veränderte Organismen. Auf
  • 1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und
  • 2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets,
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist § 34 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 4. Februar 2005: Artt. 2 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.

Umfeld von § 34a BNatSchG2002

§ 34 BNatSchG2002

§ 34a BNatSchG2002

§ 35 BNatSchG2002