§ 48 BNatSchG2002
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
[17. Dezember 2006] | [28. November 2003] |
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§ 48. Kosten | § 48. Kosten |
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen). | (1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen). |
(2) [1] Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. [2] Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. | (2) [1] Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. [2] Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. |
[28. November 2003–17. Dezember 2006]
1§ 48. Kosten.
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) 2[1] Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. [2] Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.
- 2. 28. November 2003: Artt. 167, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.