§ 56 BNatSchG2002

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
[4. April 2002–1. März 2010]
1§ 56. Betreten der Flur. [1] Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. [2] Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. [3] Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. [4] Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder.
Anmerkungen:
1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.

Umfeld von § 56 BNatSchG2002

§ 55 BNatSchG2002

§ 56 BNatSchG2002

§ 57 BNatSchG2002