§ 63 BNatSchG2002
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
[1. Juli 2005] | [4. April 2002] |
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§ 63. Funktionssicherung | § 63. Funktionssicherung |
[1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken | [1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken |
1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung, | 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung, |
2. der Bundespolizei, | 2. des Bundesgrenzschutzes, |
3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege, | 3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege, |
4. der See- oder Binnenschifffahrt, | 4. der See- oder Binnenschifffahrt, |
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, | 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, |
6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder | 6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder |
7. der Fernmeldeversorgung | 7. der Fernmeldeversorgung |
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. [2] Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. | dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. [2] Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. |
[4. April 2002–1. Juli 2005]
1§ 63. Funktionssicherung. [1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2. des Bundesgrenzschutzes,
- 3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
- 4. der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
- 7. der Fernmeldeversorgung
- Anmerkungen:
- 1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.