§ 63 BNatSchG2002

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
[1. Juli 2005][4. April 2002]
§ 63. Funktionssicherung § 63. Funktionssicherung
[1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken [1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung, 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. der Bundespolizei, 2. des Bundesgrenzschutzes,
3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege, 3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
4. der See- oder Binnenschifffahrt, 4. der See- oder Binnenschifffahrt,
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder 6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
7. der Fernmeldeversorgung 7. der Fernmeldeversorgung
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. [2] Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. [2] Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
[4. April 2002–1. Juli 2005]
1§ 63. Funktionssicherung. [1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
  • 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
  • 2. des Bundesgrenzschutzes,
  • 3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
  • 4. der See- oder Binnenschifffahrt,
  • 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
  • 6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
  • 7. der Fernmeldeversorgung
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten.
[2] Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.

Umfeld von § 63 BNatSchG2002

§ 62 BNatSchG2002

§ 63 BNatSchG2002

§ 64 BNatSchG2002