§ 23b BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[1. August 2024]
1§ 23b. [1] Soweit die handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter, den Rechtspfleger oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. [2] Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 23e Absatz 2 Satz 4 übertragen worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2024: Artt. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2024.