§ 24 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956] | [13. März 1951/17. April 1951] |
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§ 24 | § 24 |
[1] Formwidrige, unzulässige, verspätete oder offensichtlich unbegründete Anträge und Anträge von offensichtlich Nichtberechtigten können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden. [2] Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist. | Formwidrige, unzulässige, verspätete oder offensichtlich unbegründete Anträge und Anträge von offensichtlich Nichtberechtigten können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts, der keiner weiteren Begründung bedarf, verworfen werden. |
[13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
1§ 24. Formwidrige, unzulässige, verspätete oder offensichtlich unbegründete Anträge und Anträge von offensichtlich Nichtberechtigten können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts, der keiner weiteren Begründung bedarf, verworfen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.