§ 82 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956] | [13. März 1951/17. April 1951] |
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§ 82 | § 82 |
(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend. | (1) Die Vorschriften der §§ 77 und 78 Satz 2 gelten entsprechend. |
(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten. | (2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten. |
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort. | (3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort. |
[13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
1§ 82.
(1) Die Vorschriften der §§ 77 und 78 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.
- Anmerkungen:
- 1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.