§ 97d BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[3. Dezember 2011]
1§ 97d.
(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.
(2) [1] Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. [2] Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. [3] Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. [4] Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Dezember 2011: Artt. 2 Nr. 1, 24 des Gesetzes vom 24. November 2011.