§ 1 BauGB. Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[8. Mai 1975][29. Juni 1961]
§ 1. Zweck und Arten der Bauleitplanung § 1. Zweck und Arten der Bauleitplanung
(1) Um die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen, ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten. (1) Um die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen, ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. (3) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
(4) [1] Die Bauleitpläne haben sich nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesundheit zu richten. [2] Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. [3] Die Bauleitpläne sollen den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung dienen und die Eigentumsbildung im Wohnungswesen fördern. (4) [1] Die Bauleitpläne haben sich nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesundheit zu richten. [2] Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. [3] Die Bauleitpläne sollen den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung dienen und die Eigentumsbildung im Wohnungswesen fördern.
(5) [1] Die Bauleitpläne haben die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge zu berücksichtigen, die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Jugendförderung, des Verkehrs und der Verteidigung zu beachten sowie den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu dienen. [2] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in dem notwendigen Umfang für ändere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden. (5) [1] Die Bauleitpläne haben die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge zu berücksichtigen, die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Jugendförderung, des Verkehrs und der Verteidigung zu beachten sowie den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu dienen. [2] Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in dem notwendigen Umfang für ändere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden.
[29. Juni 1961–8. Mai 1975]
1§ 1. Zweck und Arten der Bauleitplanung.
(1) Um die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen, ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
(4) [1] Die Bauleitpläne haben sich nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesundheit zu richten. [2] Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. [3] Die Bauleitpläne sollen den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung dienen und die Eigentumsbildung im Wohnungswesen fördern.
(5) [1] Die Bauleitpläne haben die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge zu berücksichtigen, die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Jugendförderung, des Verkehrs und der Verteidigung zu beachten sowie den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu dienen. [2] Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in dem notwendigen Umfang für ändere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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