§ 11 BauGB. Städtebaulicher Vertrag

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Juni 1961]
§ 11. Genehmigung des Bebauungsplanes § 11. Genehmigung des Bebauungsplanes
[1] Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. […] [2] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. [3] Die Genehmigung kann auch unter der Auflage erteilt werden, daß der Bebauungsplan durch Festsetzungen nach § 9a ergänzt wird. [1] Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Sie kann räumliche und sachliche Teile des Bebauungsplanes vorweg genehmigen. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
[29. Juni 1961–1. Januar 1977]
1§ 11. Genehmigung des Bebauungsplanes. [1] Der Bebauungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] Sie kann räumliche und sachliche Teile des Bebauungsplanes vorweg genehmigen. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.