§ 135c BauGB. Satzungsrecht

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 135c. Satzungsrecht. Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
  • 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
  • 2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
  • 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
  • 4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
  • 5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
  • 6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.