§ 137 BauGB. Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[26. August 1976] | [29. Oktober 1960] |
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§ 137. Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen | § 137. Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen |
(1) [1] Die Gutachten werden durch selbständige Gutachterausschüsse erstattet, die bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen gebildet werden. [2] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gutachterausschüsse im Einzelfall bei kreisangehörigen Gemeinden verbleiben oder eingerichtet werden, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet ist. | (1) Die Gutachten werden durch selbständige Gutachterausschüsse erstattet, die bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen gebildet werden. |
(2) [1] Als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer Arbeit bedienen sich die Gutachterausschüsse der Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet sind. [2] Die Landesregierungen können die Aufgaben der Geschäftsstellen vorhandenen kommunalen oder staatlichen Einrichtungen übertragen. | (2) [1] Als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer Arbeit bedienen sich die Gutachterausschüsse der Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet sind. [2] Die Landesregierungen können die Aufgaben der Geschäftsstellen vorhandenen kommunalen oder staatlichen Einrichtungen übertragen. |
[29. Oktober 1960–26. August 1976]
1§ 137. Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen.
(1) Die Gutachten werden durch selbständige Gutachterausschüsse erstattet, die bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen gebildet werden.
(2) [1] Als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer Arbeit bedienen sich die Gutachterausschüsse der Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet sind. [2] Die Landesregierungen können die Aufgaben der Geschäftsstellen vorhandenen kommunalen oder staatlichen Einrichtungen übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.