§ 137 BauGB. Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[26. August 1976][29. Oktober 1960]
§ 137. Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen § 137. Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen
(1) [1] Die Gutachten werden durch selbständige Gutachterausschüsse erstattet, die bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen gebildet werden. [2] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gutachterausschüsse im Einzelfall bei kreisangehörigen Gemeinden verbleiben oder eingerichtet werden, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet ist. (1) Die Gutachten werden durch selbständige Gutachterausschüsse erstattet, die bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen gebildet werden.
(2) [1] Als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer Arbeit bedienen sich die Gutachterausschüsse der Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet sind. [2] Die Landesregierungen können die Aufgaben der Geschäftsstellen vorhandenen kommunalen oder staatlichen Einrichtungen übertragen. (2) [1] Als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer Arbeit bedienen sich die Gutachterausschüsse der Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet sind. [2] Die Landesregierungen können die Aufgaben der Geschäftsstellen vorhandenen kommunalen oder staatlichen Einrichtungen übertragen.
[29. Oktober 1960–26. August 1976]
1§ 137. Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen.
(1) Die Gutachten werden durch selbständige Gutachterausschüsse erstattet, die bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen gebildet werden.
(2) [1] Als Geschäftsstelle zur Vorbereitung ihrer Arbeit bedienen sich die Gutachterausschüsse der Verwaltung der Körperschaft, bei der sie gebildet sind. [2] Die Landesregierungen können die Aufgaben der Geschäftsstellen vorhandenen kommunalen oder staatlichen Einrichtungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 137 BauGB

§ 136 BauGB. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

§ 137 BauGB. Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

§ 137a BauGB