§ 139 BauGB. Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[7. Juli 2023]
1§ 139. Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger.
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
(2) 2[1] § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. [2] Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.
3(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 7. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 12, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023.
3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 48, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.

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