§ 147 BauGB. Ordnungsmaßnahmen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 147. Ordnungsmaßnahmen. [1] Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
  • 1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
  • 2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
  • 3. die Freilegung von Grundstücken,
  • 4. die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
  • 5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
2[2] Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. 3[3] Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.

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