§ 162 BauGB. Aufhebung der [Sanierungssatzung]

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998][1. Juli 1987]
§ 162. Aufhebung der [Sanierungssatzung] § 162. Aufhebung der [Sanierungssatzung]
(1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn (1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
1. die Sanierung durchgeführt ist oder 1. die Sanierung durchgeführt ist oder
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. [2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird. [2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [3] Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. [4] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. (2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Sie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen; § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. [3] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [4] Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens hinzuweisen. [5] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen. (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 162. 2Aufhebung der [Sanierungssatzung].
(1) [1] Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
  • 1. die Sanierung durchgeführt ist oder
  • 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
  • 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.
[2] Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) [1] Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. [2] Sie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen; § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. [3] Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. [4] Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens hinzuweisen. [5] Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.