§ 17 BauGB. Geltungsdauer der Veränderungssperre
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004] | [1. Mai 1993] |
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§ 17. Geltungsdauer der Veränderungssperre | § 17. Geltungsdauer der Veränderungssperre |
(1) [1] Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. [2] Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 [Abs. 1] abgelaufene Zeitraum anzurechnen. [3] Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. | (1) [1] Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. [2] Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 [Abs. 1] abgelaufene Zeitraum anzurechnen. [3] Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. |
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. | (2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. |
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlaß fortbestehen. | (3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlaß fortbestehen. |
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlaß weggefallen sind. | (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlaß weggefallen sind. |
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. | (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. |
(6) [1] Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. [2] Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist. | (6) [1] Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. [2] Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist. |
[1. Mai 1993–20. Juli 2004]
1§ 17. Geltungsdauer der Veränderungssperre.
(1) [1] Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. 2[2] Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 [Abs. 1] abgelaufene Zeitraum anzurechnen. 3[3] Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlaß fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlaß weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.
- 3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 4. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 5. 1. Mai 1993: Artt. 1 Nr. 3, 16 des Gesetzes vom 22. April 1993.