§ 172 BauGB. Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. November 2020]
1§ 172. Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung).
(1) 2[1] Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen
  • 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
  • 2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
  • 3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
[2] In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. [3] Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 3[4] Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, daß die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. 4[5] Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5[6] In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
6(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) [1] In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. [2] Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
7(4) [1] In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. 8[2] Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. [3] Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
  • 1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
  • 91a. die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
  • 102. das Grundstück zu einem Nachlaß gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
  • 113. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
  • 124. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
  • 135. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
  • 146. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
15[4] In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, daß auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. 16[5] Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.
(5) [1] In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. [2] Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. 17[3] Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 73 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
3. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 73 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
5. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
6. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 73 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
7. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 73 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
8. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
9. 1. November 2020: Artt. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 8. August 2020.
10. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
11. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
12. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
13. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
14. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 20, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
15. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
16. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
17. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 73 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.

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