§ 183f BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 183f. Überleitungsvorschriften für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen lind Satzungen.
(1) Sind vor dem 1. August 1979 Flächennutzungspläne bekanntgemacht worden, kann für sie die Wirkung des § 155a Abs. 1 und 3 nachträglich herbeigeführt werden, wenn die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. August 1979 durch ortsübliche Bekanntmachung auf die in § 155a Abs. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die in § 155a Abs. 1 bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, hinweist.
(2) § 155a Abs. 2 und § 155b sind auch auf Bebauungspläne und Flächennutzungspläne anzuwenden, die vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind.
(3) Die Gemeinde kann einen Flächennutzungsplan oder Satzungen, die vor dem 1. August 1979 bekanntgemacht worden sind, unter den Voraussetzungen des § 155a Abs. 5 auch für einen Zeitpunkt vor dem 1. August 1979 rückwirkend erneut in Kraft setzen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 39, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.

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