§ 20 BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Juni 1961]
§ 20. Versagungsgründe § 20. Versagungsgründe
(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung in den Fällen des § 19 Abs. 1 mit den Festsetzungen des Bebauungsplans oder der vorhandenen Bebauung, in den Fällen des § 19 Abs. 2 mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre oder der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung in den Fällen des § 19 Abs. 1 mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der vorhandenen Bebauung, in den Fällen des § 19 Abs. 2 mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre.
2. das Grundstück innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Veränderungssperre nach § 14 liegt; § 14 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. (2) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
[29. Juni 1961–1. Januar 1977]
1§ 20. Versagungsgründe.
(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung in den Fällen des § 19 Abs. 1 mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der vorhandenen Bebauung, in den Fällen des § 19 Abs. 2 mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre.
(2) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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