§ 221 BauGB. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 2004] | [1. Januar 1998] |
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§ 221. Allgemeine Verfahrensvorschriften | § 221. Allgemeine Verfahrensvorschriften |
(1) [1] In den Sachen, die auf Grund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. [2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. | (1) [1] In den Sachen, die auf Grund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. [2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. |
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind. | (2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind. |
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden. | (3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden. |
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung [der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen] nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden. | (4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung [der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen] nach § [65] Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden. |
[1. Januar 1998–1. Juli 2004]
1§ 221. Allgemeine Verfahrensvorschriften.
(1) [1] In den Sachen, die auf Grund eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. 2[2] § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 133, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Januar 1997: Artt. 3 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 90, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.