§ 246a BauGB. Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1993–1. Januar 1998]
1§ 246a. Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands.
(1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die folgenden Maßgaben:
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan oder Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan oder Teil-Flächennutzungsplan genehmigt und bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans oder Teil-Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan oder Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans für die geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich ist und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). In der Begründung des Bebauungsplans ist darzulegen, daß der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets, insbesondere den künftigen Darstellungen des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans oder Teil-Flächennutzungsplans oder, wenn ein entsprechender Stand nicht erreicht ist, den Zielen und Zwecken des Flächennutzungsplans nicht entgegenstehen wird."
(2) [1] Auf Satzungen, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 und 14 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung aufgestellt und auf Verfahren, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 5 und 14 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind diese Maßgaben in dieser Fassung weiter anzuwenden. [2] Ist die Genehmigung einer Satzung vor dem 1. Mai 1993 beantragt worden, ist die Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden. [3] Auf Verfahren, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 9 bis zum 31. Dezember 1997 eingeleitet worden sind, sind diese Maßgaben weiter anzuwenden. [4] Auf Verkaufsfälle vor dem 1. Januar 1998 ist Absatz 1 Nr. 7 weiter anzuwenden. [5] In bezug auf Teil-Flächennutzungspläne ist Absatz 1 Nr. 3 auch nach dem 31. Dezember 1997 weiter anzuwenden.
(3) [1] Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 739) vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs nach den Maßgaben des Absatzes 1 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung anzuwenden. [2] Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden sind. [3] Beschlüsse und Satzungen, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gefaßt oder erlassen worden sind, gelten als solche nach diesem Gesetzbuch.
(4) [1] Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. [2] Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. [3] Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. [4] Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(5) [1] Generalbebauungspläne, Leitplanungen und Ortsgestaltungskonzeptionen, die auf Grund von Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik aufgestellt worden sind, gelten mit folgenden Wirkungen fort:
  • 1. Soweit sie Darstellungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 über die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets in den Grundzügen enthalten, gelten sie als Flächennutzungspläne oder Teil-Flächennutzungspläne im Sinne des § 5 Abs. 1 fort;
  • 2. soweit sie im übrigen Aussagen über die geordnete städtebauliche Entwicklung enthalten, können sie Anhaltspunkte für die Beurteilung von Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch sein.
[2] Die Gemeinde kann die in Satz 1 bezeichneten städtebaulichen Pläne oder räumlichen oder sachlichen Teile dieser Pläne durch Beschluß von der Fortgeltung ausnehmen. [3] Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [4] Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1993: Artt. 1 Nr. 27, 16 des Gesetzes vom 22. April 1993.