§ 25 BauGB. Besonderes Vorkaufsrecht

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 25. Besonderes Vorkaufsrecht.
(1) [1] In Gebieten, in denen die Gemeinde entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung oder den städtebaulichen Entwicklungszielen des Flächennutzungsplans oder einer Entwicklungsplanung der Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. [2] § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 Halbsatz 2 findet Anwendung, sobald nach dem Stand der Planungsarbeiten der Verwendungszweck des Grundstücks mit ausreichender Sicherheit bestimmt werden kann; § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden. [3] Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit er bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts angegeben werden kann.
(2) [1] Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [2] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. [3] Auf die Veröffentlichung der Satzung findet § 16 Abs. 2 entsprechend Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 25, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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