§ 46 BauGB. Zuständigkeit und Voraussetzungen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960] | [30. Juni 1960] |
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§ 46. Zuständigkeit und Voraussetzungen | § 46. […] |
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes erforderlich ist. | (1) […] |
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, | (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, |
1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden, | 1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden, |
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind, | 2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind, |
3. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind. | 3. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind. |
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch. | (3) […] |
[30. Juni 1960–29. Oktober 1960]
1§ 46. […].
(1) […]
2(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
- 1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
- 2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
- 3. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind.
(3) […]
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.