§ 6 BauGB. Genehmigung des Flächennutzungsplanes
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[7. Juli 2023]
1§ 6. Genehmigung des Flächennutzungsplanes.
(1) [1] Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 2[2] (weggefallen)
3(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
4(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.
5(4) 6[1] Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. [2] Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. [3] Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. [4] Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
7(5) [1] Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen. [2] Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. 8[3] Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- 3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 4. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 5. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- 6. 7. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 5, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023.
- 7. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 8. 13. Mai 2017: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
- 9. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. e, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.