§ 8 BauGB. Zweck des Bebauungsplanes
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987] | [1. August 1979] |
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§ 8. Zweck des Bebauungsplanes | § 8. Zweck des Bebauungsplanes |
(1) [1] Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. [2] Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. | (1) [1] Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. [2] Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen. |
(2) [1] Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. [2] Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. [3] (weggefallen) | (2) [1] Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. [2] § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. [3] (weggefallen) |
(3) [1] Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). [2] Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan angezeigt und bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. | (3) [1] Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). [2] Der Bebauungsplan darf nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt werden. [3] Die Gemeinde kann die Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans gleichzeitig bekanntmachen (§ 6 Abs. 6 und § 12). |
(4) [1] Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). [2] Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist. | (4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). |
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 8. Zweck des Bebauungsplanes.
(1) [1] Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. [2] Er bildet die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Maßnahmen.
(2) [1] Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. [2] § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. 2[3] (weggefallen)
3(3) [1] Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). [2] Der Bebauungsplan darf nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt werden. [3] Die Gemeinde kann die Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans gleichzeitig bekanntmachen (§ 6 Abs. 6 und § 12).
4(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan).
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
- 3. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
- 4. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.