§ 83 BauGB. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004][1. Juli 1987]
§ 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung § 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung
(1) [1] Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß [über die] vereinfachte Umlegung unanfechtbar geworden ist. [2] § 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden. (1) [1] Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß [über die Grenzregelung] unanfechtbar geworden ist. [2] § 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. [2] Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. [3] § 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. [2] Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. [3] § 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden.
(3) [1] Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. [2] Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zugeteilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstücks. [3] Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke. [4] Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 4 etwas anderes ergibt. (3) [1] Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. [2] Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. [3] Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke. [4] Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt.
[1. Juli 1987–20. Juli 2004]
1§ 83. Bekanntmachung und Rechtswirkungen der Grenzregelung.
2(1) 3[1] Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in welchem Zeitpunkt der Beschluß [über die Grenzregelung] unanfechtbar geworden ist. [2] § 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden.
(2) [1] Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. 4[2] Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. 5[3] § 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden.
6(3) [1] Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. [2] Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. [3] Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke. [4] Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
3. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.
4. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
5. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 76 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
6. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 76 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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