§ 11 BauNVO. Sonstige Sondergebiete

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[13. Mai 2017]
1§ 11. 2Sonstige Sondergebiete.
3(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
4(2) [1] Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. 5[2] Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
  • 6Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
  • Ladengebiete,
  • Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
  • Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
  • Hochschulgebiete,
  • Klinikgebiete,
  • Hafengebiete,
  • Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
7(3) [1]
  • 1. Einkaufszentren,
  • 2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
  • 3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
8[2] Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. 9[3] Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1.200 m² überschreitet. 10[4] Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
4. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
5. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
6. 13. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
7. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
8. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
9. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 1, 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1986.
10. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 1, 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1986.