§ 15 BauNVO. Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990]
1§ 15. Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen.
(1) [1] Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. 2[2] Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
- 2. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
- 3. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
- 4. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.