§ 2 BauNVO. Kleinsiedlungsgebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990] | [1. August 1962] |
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§ 2. Kleinsiedlungsgebiete | § 2. Kleinsiedlungsgebiete |
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. | (1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. |
(2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind |
1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, | 1. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, |
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe. | 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden |
1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, | 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, |
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, |
3. Tankstellen, | 3. Tankstellen, |
4. nicht störende Gewerbebetriebe. | 4. nicht störende Gewerbebetriebe. |
[1. August 1962–27. Januar 1990]
1§ 2. Kleinsiedlungsgebiete.
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
- 1. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
- 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
- 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 3. Tankstellen,
- 4. nicht störende Gewerbebetriebe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.