§ 22 BauNVO. Bauweise
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990]
1§ 22. Bauweise.
3(2) [1] In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. [2] Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. [3] Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
- 2. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
- 3. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
- 4. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.