§ 4 BauNVO. Allgemeine Wohngebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] |
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§ 4. Allgemeine Wohngebiete | § 4. Allgemeine Wohngebiete |
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. | (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. |
(2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind |
1. Wohngebäude, | 1. Wohngebäude, |
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, | 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, |
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. | 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden |
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, | 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, |
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, |
3. Anlagen für Verwaltungen, | 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke, |
4. Gartenbaubetriebe, | 4. Gartenbaubetriebe, |
5. Tankstellen. | 5. Tankstellen, |
6. (weggefallen) | 6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen; die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 bleibt unberührt. |
(4) (weggefallen) | (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in bestimmten Teilen des Gebiets Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen. |
(5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) |
[1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
1§ 4. Allgemeine Wohngebiete.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1. Wohngebäude,
- 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
- 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke,
- 4. Gartenbaubetriebe,
- 5. Tankstellen,
- 26. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen; die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach § 14 bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
- 2. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
- 3. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.
- 4. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.