§ 10 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–28. Juli 2001]
1§ 10. Vertretung der Minderheitsgruppen.
(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei
- – bis zu 50 Gruppenangehörigen 1 Vertreter,
- – 51 bis 200 Gruppenangehörigen 2 Vertreter,
- – 201 bis 600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter,
- – 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen 4 Vertreter,
- – 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter,
- – 3.001 bis 5.000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter,
- – 5.001 bis 9.000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter,
- – 9.001 bis 15.000 Gruppenangehörigen 8 Vertreter,
- – über 15.000 Gruppenangehörigen 9 Vertreter.
(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.