§ 106 BetrVG. Wirtschaftsausschuß

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Januar 2023]
1§ 106. Wirtschaftsausschuß.
(1) [1] In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. [2] Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
2(2) [1] Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. [2] Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
  • 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
  • 2. die Produktions- und Absatzlage;
  • 3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
  • 4. Rationalisierungsvorhaben;
  • 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
  • 35a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
  • 45b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;
  • 6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
  • 7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
  • 58. der Zusammenschluß oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
  • 69. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
  • 79a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
  • 10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 19. August 2008: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a, 12 S. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 67, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
4. 1. Januar 2023: Artt. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
5. 1. Januar 1995: Artt. 13 Nr. 1, 30 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
6. 19. August 2008: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 12 S. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008.
7. 19. August 2008: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 12 S. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008.