§ 111 BetrVG. Betriebsänderungen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001] | [1. Januar 1995] |
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§ 111. Betriebsänderungen | § 111. Betriebsänderungen |
[1] In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. [2] Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. [3] Als Betriebsänderung[…] im Sinne des Satzes 1 gelten | [1] Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. [2] Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten |
1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, | 1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, |
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, | 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, |
3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, | 3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, |
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, | 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, |
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. | 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. |
[1. Januar 1995–28. Juli 2001]
1§ 111. Betriebsänderungen. [1] Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. [2] Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- 23. Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
- 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
- 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 2. 1. Januar 1995: Artt. 13 Nr. 2, 30 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.