§ 112a BetrVG. Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 112a. Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen.
(1) 2[1] Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne [des] § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
- 31. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
- 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
- 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
- 4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
(2) [1] § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. [2] Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. [3] Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1985: Artt. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
- 2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 72 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 72 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.