§ 126 BetrVG. Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[8. November 2006]
1§ 126. Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
  • 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
  • 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
  • 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
  • 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  • 5. die Stimmabgabe;
  • 5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können[;]
  • 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
  • 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
Anmerkungen:
1. 8. November 2006: Artt. 221, 559 der Verordnung vom 31. Oktober 2006.

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