§ 15 BetrVG. Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 15. Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter.
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.2
Anmerkungen:
1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 13, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
2. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte gilt Art. 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchst. a des Gesetzes vom 23. Juli 2001 erst bei deren Neuwahl.

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