§ 24 BetrVG. Erlöschen der Mitgliedschaft
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [28. Juli 2001] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
|---|---|
| § 24. Erlöschen der Mitgliedschaft | § 24. Erlöschen der Mitgliedschaft |
| Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch | (1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch |
| 1. Ablauf der Amtszeit, | 1. Ablauf der Amtszeit, |
| 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, | 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, |
| 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, | 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, |
| 4. Verlust der Wählbarkeit, | 4. Verlust der Wählbarkeit, |
| 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, | 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, |
| 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. | 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. |
| (2) [1] Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist. [2] Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–28. Juli 2001]
1§ 24. Erlöschen der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1. Ablauf der Amtszeit,
- 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 4. Verlust der Wählbarkeit,
- 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
- 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) [1] Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist. [2] Dies gilt auch für Ersatzmitglieder.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.