§ 25 BetrVG. Ersatzmitglieder

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 25. Ersatzmitglieder.
(1) [1] Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. [2] Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) 2[1] Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. [2] Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. 3[3] Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
4. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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